
Was ist zu tun und wann kontaktiere ich wen?
Die Katze sieht krank oder verletzt aus
Umgehend Polizei oder Feuerwehr kontaktieren.
Wenn ungefährlich, Tier selbst sichern (siehe unten) und zur Tierarztpraxis bringen.
Kostenübernahme: Die Gemeinde muss eine unaufschiebbare Erstversorgung bezahlen.
Entscheidend ist der Rechnungsvermerk: unaufschiebbare tierärztliche Notfallversorgung.
Die Katze wirkt hilfsbedürftig
Meldung sofort und schriftlich an Ordnungsamt oder das beauftragte Tierheim.
Verantwortung abgelehnt? Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Nächster Schritt: An einen lokalen Tierschutzverein wenden und um Unterstützung bitten.
Sie nehmen eine Fundkatze auf
Meldung unverzüglich beim Ordnungsamt oder dem beauftragten Tierheim erforderlich, damit der rechtmäßige Besitzer* die Chance hat, sein Tier zurückzubekommen.
Das Recht aus Rückforderung durch den Besitzer besteht für 6 Monate.
Kennzeichnung prüfen: durch Tierschützer oder eine Tierarztpraxis auf Tätowierung oder Chip kontrollieren lassen.
Versäumnis: Keine Meldung kann als Fundunterschlagung gewertet werden.
Sie füttern Straßenkatzen
Auf Kennzeichnung überprüfen und als Fundtier melden.
Empfohlenes Vorgehen: Kastrieren, kennzeichnen, bei Fundgemeinde registrieren, am Fundort zurücksetzen und weiter versorgen.
Katze ist verstorben
Meldung an das Ordnungsamt.
Totfund: Auch eine tote Katze gilt als Fundtier. Meldungen helfen, den Überblick über Fundkatzen zu behalten.
Sicherung von verwilderten oder gestressten Katzen
Falls Sie selbst eingreifen, gehen Sie vorsichtig vor und vermeiden direkte Berührung mit dem Tier, wenn es Anzeichen von Aggressivität zeigt.
Achtung – Katzenbisse können schwere Infektionen verursachen.
Bitte überlassen Sie daher die Sicherung von Katzen immer erfahrenen Personen mit der richtigen Ausrüstung wie Feuerwehr, der Polizei oder einem Tierschutzverein. Oft ist der erste Versuch auch der Letzte.
Wie sieht eine korrekte Fundtiermeldung aus?
Fundtiermeldung gemäß § 965 BGB
Ihre Kontaktdaten:
Name, E-Mail, Adresse, Datum und Uhrzeit.
Angaben zum Fundtier:
Tierart und Beschreibung – Bitte beschreiben Sie das Tier, z. B. Katze, Farbe, Größe, besondere Merkmale.
Funddatum sowie der Fundort – Anschrift:
Details zur Auffindesituation:
Bitte schildern Sie, wie und unter welchen Umständen das Tier gefunden wurde.
Verwahrungsort des Tieres:
Aktueller Verwahrungsort – Anschrift; Wo wird das Tier derzeit untergebracht?
Bestätigung und Rückmeldung:
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung sowie Rückmeldung innerhalb von 2 Stunden nach Erhalt dieser Meldung.
Weitere Vorgehensweise:
Tierschutzgerechtes Vorgehen nach § 1 und § 2 TierSchG – Ich bitte Sie um eine zeitnahe Auskunft, wohin das Fundtier gebracht werden soll, da ich es gemäß § 967 BGB nicht zur Verwahrung überbringen kann.
Kostenübernahme:
Sollten keine weiteren Anweisungen innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt dieser Meldung erfolgen, werden die Versorgungskosten gemäß § 683 BGB der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Gut zu wissen: Zuständigkeiten und Kostenübernahme
Die Gemeinde …
ist für die Versorgung von Fundtieren zuständig. Katzen sind domestizierte Haustiere und keine Wildtiere. Für die Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob die Katzen gesund oder krank aussehen, scheu oder möglicherweise ausgesetzt sind.
muss sich tierschutzgerecht um Fundtiere kümmern, oder beispielsweise ein Tierheim beauftragen, diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Vertrag mit einem Tierheim entbindet die Gemeinde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, sich um Fundtiere zu kümmern.
sollte Fundtiere auf Kennzeichnung und Registrierung überprüfen.
ist verpflichtet, angemessene Schritte zur Suche nach dem rechtmäßigen Besitzer des Fundtieres zu unternehmen. Dies umfasst unter anderem die Meldung des Fundes in geeigneten öffentlichen Verzeichnissen oder Datenbanken.
ist auch dann für die Fundtierversorgung verantwortlich, wenn ein Tierheim die Aufnahme aus bestimmten Gründen ablehnt. Diese Gründe können sein, dass das Tierheim keinen Fundtiervertrag mit der Gemeinde hat, in der das Tier gefunden wurde, oder dass es überfüllt ist und keine tierschutzgerechte Unterbringung gewährleisten kann.
Die Gemeinde ist erst dann tatsächlich für Fundtiere verantwortlich, wenn der Fund des Tieres unverzüglich gemeldet und das Tier der Gemeinde (oder dem vertraglich gebundenen Tierheim) übergeben wurde. Alternativ muss der Finder das Tier aus Tierschutzgründen der Gemeinde zur Verwahrung anbieten. Erfolgt dies nicht, ist die Gemeinde nicht verpflichtet zu handeln oder die Kosten zu übernehmen.
Muss eine Fundkatze tierärztlich schnell versorgt werden (und das kann nur ein Tierarzt beurteilen), ist die Gemeinde verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, auch wenn das Tier nicht zuvor als Fundkatze gemeldet wurde. Auf der Tierarztrechnung muss dann der Vermerk „unaufschiebbare tierärztliche Notfallversorgung“ stehen.
Gesetzliche Grundlagen zum Fundrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 965 ff
§ 90a BGB
Tierschutzgesetz
Grundgesetz Art. 20a
BVerw G 3 C 24.16 – Urteil vom 26. April 2018 „Anscheins-Fundsache“
Durchführungsbestimmungen § 13b TierSchG – Bundestagsdrucksache 17/10572
Falschaussagen von zuständigen Stellen und deren Richtigstellungen